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Witwerpension: Eingetragenes Paar siegt über die Valida

2013-06-10|12:20 · von RKLambda

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Rechtskomitee LAMBDA (RKL) rät zu Feststellungsklagen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits zweimal ausgesprochen, dass überlebende eingetragene Paare ebensolche Pensionsansprüche haben wie Ehepaare. Österreichische Pensionskassen verweigern sie ihnen trotzdem immer wieder. Ein eingetragenes Paar siegte nun endgültig über die Valida Pension AG. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs Bürgerrechtsorganisation für homo- und bisexuelle sowie transidente Frauen und Männer, das die Klage unterstützt hat, rät trotzdem allen Betroffenen zu Feststellungsklagen.

H.R. war jahrelang bei der Austria Tabak AG angestellt und bezieht von einem Konsortium aus Valida Pension AG und VBV Pensionskassen AG eine entsprechende Betriebspension. Nachdem sein Partner G.W. und er ihre langjährige Partnerschaft eintragen haben lassen, wollte H.R. sichergehen, dass sein Partner, sollte er vor ihm versterben, entsprechend abgesichert ist.

Auf seine Anfrage hin erklärten die Pensionskassen jedoch unmissverständlich und kategorisch, dass sie seinem Partner keine Witwerpension zahlen werden; bloß weil er ein Mann ist und keine Frau. Eine Hinterbliebenenpension stünde nur überlebenden Ehegatten offen. Auch der Hinweis auf die (von RKL-Präsident Graupner erstrittenen) Urteile des EuGH in den Fällen Tadao Maruko v. Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (2008) und Jürgen Römer v Stadt Hamburg (2011) ließ Valida unbeeindruckt.


Pensionskassen verurteilt

H.R. klagte und auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien pochten Valida und VBV auf das (vermeintliche) Recht, gleichgeschlechtliche Paare zu benachteiligen. Die beiden gehören zu den bedeutendsten Pensionskassen Österreichs. So fungieren sie nicht nur als Pensionskassen der Austria Tabak AG sondern beispielsweise auch als Pensionskassen mehrerer österreichischer Universitäten, des ORF und der Stadt Graz www.valida.at/DE/%c3%9cber%20Valida/Referenzen/Referenzkunden.aspx).

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hat die beiden Pensionskassen in die Schranken gewiesen. Hinterbliebenenpension sind auch an überlebende eingetragene PartnerInnen zu bezahlen, unter den gleichen Bedingungen und in gleicher Höhe wie an überlebende EhepartnerInnen (ASG Wien 10.04.2012, 22 Cga 187/11x, ASG Wien 25.09.2012, 6 Cga 21/12v).

Die Pensionskassen haben gegen diese Urteile berufen. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Berufung verworfen und die Verurteilung der Valida vollumfänglich bestätigt (OLG Wien 27.03.2013, 7 Ra 102/12i). Das Unionsrecht verbiete klar und deutlich derartige Diskriminierungen. Die Valida hätte noch, als letzte Möglichkeit, den Obersten Gerichtshof anrufen können, hat das aber nicht getan. Das Urteil ist damit rechtskräftig.


Taktischer Verzicht

Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL) geht davon aus, dass die Valida auf die Revision an den Obersten Gerichtshof nur deshalb verzichtet hat, um ein für sie negatives höchstgerichtliches Urteil in dieser Sache zu vermeiden. Das RKL empfiehlt daher jedem, der in eine Pensionskasse einzahlt und verpartnert (oder gleichgeschlechtlich verheiratet) ist, bei dieser Pensionskasse schriftlich die Bestätigung anzufordern, dass Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension für den/die PartnerIn wie für hinterbliebene (verschiedengeschlechtliche) EhepartnerInnen besteht und im Falle der Ablehnung oder des Schweigens auf Feststellung zu klagen.

Rechtsschutzversicherungen mit dem Baustein Arbeitsrechtsschutz decken solche Verfahren. Ein rechtskräftiges Urteil bringt Rechtssicherheit und erspart dem/der hinterbliebenen PartnerIn, zusätzlich zur Trauer und allen anderen Problemen auch noch den Prozess um die Witwen/r-Pension führen zu müssen und während dessen Dauer (durch drei Instanzen) keine Zahlungen zu erhalten.

„Ein rechtskräftiges Urteil bringt Rechtssicherheit und erspart dem/der hinterbliebenen PartnerIn, zusätzlich zur Trauer und allen anderen Problemen, auch noch den Prozess um die Witwen/r-Pension führen zu müssen und während dessen Dauer (durch drei Instanzen) keine Zahlungen zu erhalten“, sagt der Präsident des RKL und Rechtsanwalt des Klägers Dr. Helmut Graupner.

http://www.RKL ambda.at

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