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VfGH: Gleiche Zeremonie für Ehe und EP

2013-01-18|21:57 · von RKLambda

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Dritter großer Erfolg der RKL-Klagsoffensive

Der Verfassungsgerichtshof hat mit einer heute bekanntgewordenen Entscheidung für die Schließung von Ehe und EP die gleiche Zeremonie (Ja-Wort, Trauzeugen etc) angeordnet und bezüglich des Zwangs zur EP-Schließung in den Amtsräumen ein Gesetzesaufhebungsverfahren eingeleitet. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs Bürgerrechtsorganisation für homo- und bisexuelle sowie transidente Frauen und Männer, sieht die Regierungskoalition aus ÖVP und SPÖ schwer blamiert, die erst letzten Monat diese verfassungswidrige Bestimmung neu beschlossen hat.

RKL-Generalsekretär Walter Dietz und sein Partner Boontawee Suttasom leben in Wien und sind seit über 17 Jahren ein Paar. Manfred Hörmann und Felix Moser sind ebenfalls seit vielen Jahren ein Paar und führen gemeinsam eine Landwirtschaft in Stallhofen in der Steiermark. Beide Paare haben bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (MA 35 in Wien, BH Voitsberg in der Steiermark) die EP-Schließung in Form einer „Traumhochzeit“, wie sie Ehepaaren angeboten wird, beantragt, nämlich durch das Ja-Wort vor Trauzeugen am Wiener Riesenrad bzw. am eigenen Bauernhof.


VfGH-Entscheidung am Hochzeitstraumdatum (12.12.12)

Bei der EP hat der Gesetzgeber die Schließung außerhalb der Amtsräume (sogar bei kranken, bettlägrigen Personen) untersagt (einzige Ausnahme: Strafgefangene). Außerhalb, wie beispielweise am Riesenrad, in einem Schloss oder am Bauernhof, dürfen daher nur (nachträglich) die Urkunden übergeben werden. Auch ein Ja-Wort und Trauzeugen sollte es nicht geben. All diese Diskriminierungen waren Bedingung der ÖVP, damit sie überhaupt der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zugestimmt hat.

Die Anträge der beiden Paare wurden abgelehnt und die Fälle landeten beim Verfassungsgerichtshof. Dieser hat den Beschwerden nun Recht gegeben (VfGH 12.12.12, B 125/11, B 138/11).

Auch gleichgeschlechtliche Paare genießen den verfassungsgesetzlichen Schutz des Familienlebens und Unterschiede zwischen Ehe und EP sind nur aus besonders schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt, so der Verfassungsgerichtshof in der am Hochzeits-Traumdatum (12.12.12) gefällten Entscheidung.


Weltweit einzigartige Diskriminierung

Die 14 VerfassungsrichterInnen fanden weder für den Ausschluss des zeremoniellen Ja-Wortes und von Trauzeugen eine sachliche Rechtfertigung noch auch nur eine entsprechende Vorgabe im Gesetz. Sie ordneten daher an, dass die Personenstandsbehörden ab sofort bei EP-Schließungen die gleiche Zeremonie wie bei Eheschließungen anzuwenden haben (einschließlich Ja-Wort, dem Ausspruch, dass die PartnerInnen nunmehr rechtmäßig verbundene Ehe- bzw. eingetragene PartnerInnen sind und, wenn die Paare das wünschen, einschließlich von Trauzeugen).

Auch für den Zwang zur EP-Schließung in den Amtsräumen fand der Verfassungsgerichtshof keinerlei sachliche Rechtfertigung. Auch sonst, so der Verfassungsgerichtshof, werden Behörden nicht verpflichtet, Amtshandlungen nur in den Amtsräumen zu verrichten. Weil dieser Zwang ausdrücklich im Gesetz angeordnet ist, hat der Gerichtshof ein Gesetzesaufhebungsverfahren eingeleitet.

Die Beschränkung auf die Amtsräume ist eine österreichische Spezialität. In keinem einzigen anderen Land dieser Welt gab es jemals eine solche Diskriminierung. Dessen ungeachtet hat die Regierungskoalition diese verfassungswidrige Bestimmung (mit dem Personenstandsgesetz 2013) erst vor einem Monat (!) wortident neu beschlossen.

„Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs blamiert die Bundesregierung bis auf die Knochen“, sagt der Präsident des RKL und Anwalt der vier Beschwerdeführer Dr. Helmut Graupner, „Sie sollte sich endlich bereitfinden, die zahlreichen Diskriminierungen der EP zu beseitigen und diese Aufgabe nicht den Höchstgerichten auflasten“.

www.RKL ambda.at

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