Aus rechtlicher Sicht: Rahmenbedingungen der Prostitution

In diesem und folgenden Beiträgen soll auf konkrete Fragen bezüglich der Ausgestaltung der Prostitutionsverträge eingegangen werden, insbesondere wo und unter welchen Voraussetzungen Prostitution legal ausgeübt werden darf und welche Regelungen es hierzu gibt.
Um sich hierzu einen besseren Durchblick verschaffen zu können, muss als Vorfrage geklärt werden welcher Gesetzgeber in einer Materie zuständig ist. Zum Teil ist die sogenannte Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung geregelt, die festlegt, ob Gesetze durch den Bund für das gesamte Bundesgebiet erlassen werden, die Länder autonome Regelungen treffen dürfen oder sowohl der Bund als auch die Länder gesetzgeberisch tätig werden. Kompliziert wird das Ganze bei sogenannten „Querschnittsmaterien“ - das sind komplexe Regelungseinheiten, die sich auf mehrere Materien erstrecken, weil dann nicht (wie für eine bessere Übersicht halber wünschenswert) ein Gesetzgeber alleine, sondern teilweise Bund und Länder Gesetzgebungskompetenzen haben und folglich die Regelungen entsprechend verstreut und unterschiedlich ausgestaltet sind:
Grundsätzlich stellt die Prostitution eine Querschnittsmaterie des Gesundheitswesens und der Sittlichkeitspolizei dar. Das Gesundheitsweisen ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Weiters fällt dem Bund die Gesetzgebung in weiteren Aspekten, die Prostitution betreffend, zu, wie die Gültigkeit von Verträgen, die Regelung von (freien) Dienstverhältnissen, die Besteuerung, die Sozialversicherung, gesundheitliche Vorkehrungen, Regelungen über die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, sowie strafrechtliche Regelungen in diesem Zusammenhang.
Der Schutz der öffentlichen Sittlichkeit ist hingegen Landessache. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage haben einige Länder teilweise Prostitutionsgesetze geschaffene (zB in OÖ das SexualdienstleistungsG, Wiener ProstitiutionsG, NÖ ProstitutionsG, Kärntner ProstitutionsG, Steiermärkisches ProstitutionsG), teilweise finden sich Regelungen zur Prostitution in den Landespolizeigesetzen der Länder (Burgenländisches Landes-PolizeistrafG, Salbzburger LandessicherheitsG, Tiroler Landes-PolizeiG und Vorarlberger SittenpolizeiG).