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Aus rechtlicher Sicht: Rahmenbedingungen der Prostitution

2019-08-07|09:08 · von RA Kanzlei Machac

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@depositphotos/fxquadro

Liebe Leser, in den letzten Ausgaben haben wir uns mit dem Prostitutionsvertrag und seinen Besonderheiten im Hinblick auf Fragen aus dem Leistungsstörungsrecht (Gewährleistung) beschäftigt und das verfassungsmäßig gewährleiste Recht der Achtung der sexuellen Selbstbestimmung hervorgehoben.

 

In diesem und folgenden Beiträgen soll auf konkrete Fragen bezüglich der Ausgestaltung der Prostitutionsverträge eingegangen werden, insbesondere wo und unter welchen Voraussetzungen Prostitution legal ausgeübt werden darf und welche Regelungen es hierzu gibt.

 

Um sich hierzu einen besseren Durchblick verschaffen zu können, muss als Vorfrage geklärt werden welcher Gesetzgeber in einer Materie zuständig ist. Zum Teil ist die sogenannte Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung geregelt, die festlegt, ob Gesetze durch den Bund für das gesamte Bundesgebiet erlassen werden, die Länder autonome Regelungen treffen dürfen oder sowohl der Bund als auch die Länder gesetzgeberisch tätig werden. Kompliziert wird das Ganze bei sogenannten „Querschnittsmaterien“ - das sind komplexe Regelungseinheiten, die sich auf mehrere Materien erstrecken, weil dann nicht (wie für eine bessere Übersicht halber wünschenswert) ein Gesetzgeber alleine, sondern teilweise Bund und Länder Gesetzgebungskompetenzen haben und folglich die Regelungen entsprechend verstreut und unterschiedlich ausgestaltet sind:

 

Grundsätzlich stellt die Prostitution eine Querschnittsmaterie des Gesundheitswesens und der Sittlichkeitspolizei dar. Das Gesundheitsweisen ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Weiters fällt dem Bund die Gesetzgebung in weiteren Aspekten, die Prostitution betreffend, zu, wie die Gültigkeit von Verträgen, die Regelung von (freien) Dienstverhältnissen, die Besteuerung, die Sozialversicherung, gesundheitliche Vorkehrungen, Regelungen über die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, sowie strafrechtliche Regelungen in diesem Zusammenhang.

 

Der Schutz der öffentlichen Sittlichkeit ist hingegen Landessache. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage haben einige Länder teilweise Prostitutionsgesetze geschaffene (zB in OÖ das SexualdienstleistungsG, Wiener ProstitiutionsG, NÖ ProstitutionsG, Kärntner ProstitutionsG, Steiermärkisches ProstitutionsG), teilweise finden sich Regelungen zur Prostitution in den Landespolizeigesetzen der Länder (Burgenländisches Landes-PolizeistrafG, Salbzburger LandessicherheitsG, Tiroler Landes-PolizeiG und Vorarlberger SittenpolizeiG).

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2019-08-07|09:10 · von RA Kanzlei Machac

Die gesetzlichen Regelungen zur Prostitution sind folglich sehr zersplittert und regional unterschiedlich.

 

Je nach Bundesland bestehen etwa unterschiedliche Altersgrenzen für das legale Anbieten von sexuellen Dienstleistungen, unterschiedliche örtliche Einschränkungen, unterschiedliche Genehmigungskriterien für Bordellbetriebe, unterschiedliche Pflichten für Sexdienstleister und Bordellbetreiber etc.

 

Im nächsten Beitrag werden ausgewählte Aspekte des Arbeits- und Sozialrechts (Bundesgesetzgebungskompetenz) – insbesondere unter dem Blickwinkel des Arbeitnehmerschutzes erklärt bevor dann in einem weiteren Beitrag auf die landesspezifischen Unterschiede eingegangen wird. 

 

Möchten Sie gewisse rechtliche Fragen beantwortet haben? Dann melden Sie sich: mende@machac-kanzlei.at

 

Mag. Tina Mende

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