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Adoption und EP

2012-09-12|07:59 · von Redaktion

Dass eingetragenen PartnerInnen die Adoption von Kindern verboten ist, die gemeinsame als auch die Stiefkindadoption, ist breit bekannt. Es gibt aber noch einen anderen Adoptionsaspekt der EP.

Im Gesetz über die eingetragene Partnerschaft wurde eingetragenen PartnerInnen nicht nur die gemeinsame Adoption von Kindern verboten sondern auch die Adoption des Kindes des/der PartnerIn (Stiefkindadoption). Ein/e eingetragene PartnerIn darf jedes Kind dieser Welt adoptieren, mit einer einzigen Ausnahme: das Kind des/der PartnerIn, das Kind, mit er/sie in einer Familie lebt.

Das ist bekannt und Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren, in denen diese Diskriminierung als menschenrechtswidrig bekämpft wird. Doch das ist nicht der einzige Aspekt, unter dem Adoption und EP miteinander zu tun haben.

Als gleichgeschlechtliche PartnerInnen noch keine Möglichkeit hatten, als Paar rechtliche Beziehungen zueinander (wie Erbrechte, Unterhaltsrechte etc.) zu statuieren, haben manche den Weg der Adoption gewählt, um eine familienrechtliche Beziehung herzustellen. Der/die eine PartnerIn hat den/die andere adoptiert.


EP-Hindernis

Das erweist sich nun nach Einführung der EP als hinderlich. Denn eine EP darf nicht zwischen einem Adoptivkind und dem Adoptivelternteil geschlossen werden. Das ist auch bei der Ehe so. Bei der EP ist das Verbot aber strenger, weil eine entgegen dem Verbot geschlossene EP nichtig ist, eine Ehe aber gültig.

Partner, die seinerzeit den Weg der Adoption gewählt haben und nun eine EP miteinander eingehen wollen, müssen die Adoption zuvor auflösen. Das geht nicht formlos und durch bloße Einigung der beiden sondern muss einvernehmlich bei Gericht beantragt und von diesem genehmigt werden. Erst dann kann die Eintragung als Paar erfolgen.

Nicht notwendig ist diese Prozedur, wenn die Adoption nicht durch den Partner sondern dessen Eltern erfolgte. Denn Adoptivgeschwister dürfen einander heiraten bzw. partnern. Das Ehe- bzw. EP-Verbot besteht nur mit dem Adoptivvater bzw. der Adoptivmutter, nicht aber gegenüber deren Verwandten.


Aktuelles stets auf www.RKL ambda.at

Dr. Helmut Graupner ist Rechtsanwalt in Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) sowie Vice-President for Europe der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw) und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).

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